SPD Kernen - Korb

SPD Kernen - Korb

Satzung des Ortsverein Kernen - Korb

Beschluß vom 12. Januar 2023

Sozialdemokratische Partei

Deutschlands

Satzung des Ortsvereins Kernen – Korb

§ 1

Name, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Ortsverein ist die kleinste organisatorische Einheit der Partei.

  1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der politischen Gemeinden Kernen im Remstal und Korb, der vom Kreisverband Rems-Murr abgegrenzt ist.

  1. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Kernen - Korb.

§ 2

Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet die Antragstellerin/der Antragsteller wohnt.
  2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die Bewerberin oder der Bewerber binnen eines Monates beim Ortsvereinsvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Kreisverbandsvorstandes der SPD Rems-Murr gegeben. Die Entscheidung des Kreisverbandsvorstandes ist endgültig.
  4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
  5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Ortsvereinsvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Kreisverbandsvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung. Für den Ausschluss gelten die Bestimmungen des §35 Parteiordnungsverfahren des Organisationsstatuts der SPD Deutschland.
  7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
  8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
  9. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.
  10. Interessierte können ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status einer Unterstützerin oder eines Unterstützers erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten der Unterstützerin bzw. des Unterstützers richten sich nach § 10 a Abs. 3 – 6  des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

§ 4

Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

-  die Mitgliederversammlung

-  der Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Kreisparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

  1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden. Der Vorstand legt die vorläufige Tagesordnung fest.
  2. Zusätzlich kann der Ortsverein Informations-, Diskussions- und Kulturveranstaltungen organisieren.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung. Auf Antrag des Mitgliedes wird die Einladung digital versandt.

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  1. Jede erste Mitgliederversammlung im Jahr gilt als Jahreshauptversammlung. Sie soll innerhalb der ersten drei Monate des Jahres stattfinden. In jeder zweiten Jahreshauptversammlung sind von den Mitgliedern für zwei Jahre

  1. Der Vorstand
  2. Die Revisoren
  3. Die Delegierten für die Kreisdelegiertenkonferenz

zu wählen. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung mit Wahlen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden. Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidaten für die Gemeinderäte und den Kreistag.

  1. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, auf der die beantragten Tagesordnungspunkte zur Diskussion gestellt werden.

§ 6

Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein.

  1. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
    1. der/dem Vorsitzenden,
    2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassiererin/Kassierer)
    4. der/dem Schriftführerin/Schriftführer,
    5. den weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen und Beisitzer).
    6. den Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen Kernen und Korb

  1. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

  1. Die Zahl der weiteren Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  1. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben einzusetzen. Die Leiter der Arbeitsgruppen sind beratende Mitglieder des Vorstands.

  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und beschließt mit einfacher Mehrheit über die zu ergreifenden Maßnahmen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss binnen 14 Tagen eine Vorstandssitzung einberufen werden.

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Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der Vorsitzende ist für die politische und organisatorische Arbeit verantwortlich. Er vertritt den Ortsverein nach außen. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstands. Der Vorsitzende ist berechtigt, besondere Aufgaben an andere Mitglieder zu delegieren.

Der Stellvertreter vertritt im Verhinderungsfall den Vorsitzenden und übernimmt soweit erforderlich, besondere Aufgaben, insbesondere die organisatorische Leitung des Ortsvereins.

Der Kassierer führt die Finanzgeschäfte des Ortsvereins. Er vertritt in finanziellen Angelegenheiten den Ortsverein nach außen. Er hat die Verpflichtungen der Landeskasse gegenüber einzuhalten. Die Kassenführung muss jährlich von den Revisoren überprüft werden.

Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands sind vom Schriftführer Beschlussprotokolle zu führen. Auf Verlangen sind Minderheitsmeinungen aufzunehmen. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers führt ein vom jeweiligen Sitzungsvorsitzender Beauftragter Protokoll. Die Protokolle sind dem Ortsvereinsvorsitzenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Jedes Mitglied kann die Protokolle einsehen.

§ 8

Wahlen

  1. Vorschläge für eine Wahl sind dem Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, von sich aus und unter Berücksichtigung der eingegangenen Vorschläge eine Vorschlagsliste vorzubereiten, die der Mitgliederversammlung zu Beginn bekanntzumachen ist. Aus der Versammlung können weitere Vorschläge gemacht werden.

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
    1. die/der Vorsitzende,
    2. die beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. die/der Kassiererin/Kassierer,
    4. die/der Schriftführerin/Schriftführer,
    5. die weiteren Mitglieder,
    6. die Delegierten für die Kreisdelegiertenkonferenzen.

  1. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten. Bei den Wahlen sollen die beiden politischen Gemeinden berücksichtigt werden.

  1. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

  1. Stimmberechtigt sind alle dem Ortsverein angehörenden Mitglieder. Das Mitgliedsbuch muss zur Ausübung des Stimmrechts vorliegen. Wer mit mehr als drei Monaten mit seinem Beitrag im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht.

§ 9

Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes zwei Revisorinnen/Revisoren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Partei sein.

  1. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

3.   Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10

Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

  1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 11

Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 12

Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, des Statuts des SPD-Landesverbands Baden-Württemberg und der Satzung des Kreisverband Rems-Murr in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 12. Januar 2023 in Kraft.

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